Was ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV?
Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung und verändert sich jedes Jahr entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Der so ermittelte Betrag wird im Anschluss auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die Festlegung der neuen Bezugsgröße erfolgt jedes Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung mit Zustimmung durch den Bundesrat. In der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die jeweiligen Werte veröffentlicht.
Gemäß § 2 “Bezugsgröße in der Sozialversicherung” Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 beträgt die Bezugsgröße 2019
- Absatz 1 (West): 37.380 Euro jährlich und monatlich 3.115 Euro sowie
- Absatz 2 (Ost)Z: 34.440 Euro jährlich und monatlich 2.870 Euro.
- § 1a BetrAVG Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
- § 3 BetrAVG Abfindung
- § 7 BetrAVG Umfang des Versicherungsschutzes
- § 8 BetrAVG Übertragung der Leistungspflicht und Abfindung
(künftig § 8a BetrAVG Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung)